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KG Berlin Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO trägt der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung, weil die Anschlussberufung durch die Zurückweisung der Berufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über ihre Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.12.2008; Aktenzeichen 90 O 12/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 29.1.2009 gegen das am 8.12.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 90 O 12/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 40.176,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.8.2009 als unbegründet zurückzuweisen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2009 haben dem Senat nach nochmaliger eingehender Überprüfung keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung gegeben.

Soweit die Klägerin an den von ihr konkret für ihre Tankstelle elektronisch ermittelten Stammkundendaten zur Berechnung ihres Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB festhält, hält der Senat im vorliegenden Fall aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen auch weiterhin die vom BGH gebilligten statistischen Daten der MAFO-Studie zur Ermittlung des Stamm-kundenanteils für vorzugswürdig. Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen bieten keine hinrei-chende Aussagekraft, da sie deutlich unter 50 % der Kunden und des Treibstoffumsatzes liegen. Selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der BGH (Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 58/00) einen Mindestanteil von 50 % Kartentankern für nicht notwendig hält, sieht sich der Senat dadurch nich...

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  (1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. ...

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