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KG Berlin Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Verurteilter die neue während der Bewährungszeit begangene Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung.

2. Der Umstand, dass der Verurteilte gegen das die Anlasstat ahnende Urteil inzwischen unbeschränkt Berufung eingelegt hat, führt nicht dazu, dass dem Geständnis im Widerrufsverfahren keine Bedeutung mehr zukommt.

 

Normenkette

StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 24.06.2015; Aktenzeichen 594 StVK 381/13 Bwh1)

 

Tenor

1) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Juni 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung:

a) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen. Jede Tat von einigem Gewicht, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7). Bei den in dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 11. Juni 2014 festgestellten drei Diebstahlstaten vom 13. Januar 2014 handelt es sich zweifelsohne um Taten von einigem Gewicht.

Wesentliche Grundlage der - nicht rechtskräftigen - Verurteilung durch das Amtsgericht P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ist das glaubhafte Geständnis des Beschwerdeführers in der dortigen Hauptverhandlung. Dabei räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass er zusammen mit dem weiteren Verurteilten R. in die Keller der dr...

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