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KG Berlin Beschluss vom 18.03.2019 - 22 W 5/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen.

2. Die Aussetzung eines Eintragungsverfahrens kommt aus diesem Grund nicht allein deshalb in Betracht, weil ein früherer Gesellschafter geltend macht, die Einziehung seines Geschäftsanteils sei fehlerhaft und die hieraufhin zum Register eingereichte und in den Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste sei falsch.

 

Normenkette

AktG § 241 Nr. 1; FamFG § 381; GmbHG §§ 39, 16 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 160750 B)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Januar 2019 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft, eine GmbH (Beteiligte zu 1)), ist seit dem 15. August 2015 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Eine Gesellschafterliste vom 18. November 2016 weist als Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 147 EUR eine Gesellschaft namens "T... W... P... UG" (im Folgenden "TWP UG") aus. In einer in der Folge in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 13. Februar 2018 ist dieser Geschäftsanteil einer "M... 4... GmbH" zugewiesen. In einer Spalte "Veränderung" ist dort Zwangsabtretung vermerkt. In einer am 26. September 2018 verkündeten Entscheidung des Landgerichts Berlin, Az.: 96 O 22/18, ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) vom 2. Februar 2018 über den Ausschluss der "TWP UG" aus wichtigem Grund für nichtig erklärt werden. Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) Berufun...

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