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KG Berlin Beschluss vom 18.02.2009 - 1 W 37/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung an Erben des Gläubigers erst nach Nachweis der Erbenstellung. Nachweis der Erbenstellung. Kosten. Teilanerkenntnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Um sich vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen, sind Schuldner vor Leistung an Erben ihrer Gläubiger berechtigt, den Nachweis der Erbenstellung zu fordern.

2. Trotz Entscheidung über die Kosten hinsichtlich eines Teilanerkenntnisses im Schlussurteil ist die sofortige Beschwerde gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 99 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 53 O 104/06)

 

Tenor

Das Schlussurteil der Zivilkammer 53 des LG Berlin vom 20.11.2007 - 53 O 104/06 - wird im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger nach einem Wert von bis zu 3.000 EUR zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung auf 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das LG über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses - zutreffend - im Schlussurteil vom 20.11.2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f.).

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das LG im Hinblick auf das vom Beklagten abgegebene Anerkenntnis bezüglich der Hauptforderung sowie des überwiegenden Teils der Zinsforderung nicht die Vorschrift des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten angewandt hat. Entgegen der Auffassung des LG hat der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben. Um sich nicht der Gefahr einer ...

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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