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KG Berlin Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ws 11/09

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Leitsatz (amtlich)

"Dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 22 RVG liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. (hier: Zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 17.12.2008; Aktenzeichen (524) 81 Js 687/08 KLs (25/08))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin H., ..., wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 28. November 2008 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen L. und T. jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird. Der Rechtsanwältin ist somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR auszuzahlen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Vor dem Landgericht Berlin hat gegen die Angeklagten S., R. und St. die Hauptverhandlung u.a. wegen des Vorwurfs einer zum Nachteil der Zeugin L. sowie einer unmittelbar danach aufgrund eines neuen Tatentschlusses an einem anderen Tatort begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T. stattgefunden. Das Landgericht hat beide Zeuginnen als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen jeweils gemäß § 397a Abs. 2 StPO die Beschwerdeführerin als Beistand bestellt. Außerdem hat es beiden Zeuginnen jeweils unter Beiordnung der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das von ihnen beantragte Adhäsionsverfahren bewilligt (§ 404 Abs. 5 StPO). Durch Urteil vom 18. September 2008 hat das Landgericht gegen die Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen bzw. eine Jugendstrafe verhängt. Zugleich hat es die Angeklagten S. un...

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