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KG Berlin Beschluss vom 15.02.2008 - Not 26/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit der Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.

 

Normenkette

BNotO §§ 29, 75

 

Verfahrensgang

Notarkammer Berlin (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 2007/024)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.08.2008; Aktenzeichen 1 BvR 623/08)

 

Tenor

Die Verfügung der Notarkammer Berlin vom 31.10.2007 - 2007/024 - wird aufrecht erhalten.

Die Notarin hat die Kosten des Verfahrens bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Die Notarin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 31.5.2007 eröffneten sie eine Zweigstelle dieser Rechtsanwaltskanzlei in dem in Brandenburg gelegenen Ort L. Am Eingang zu der Zweigstelle brachten sie ein mit "Rechtsanwaltskanzlei" überschriebenes Geschäftsschild an, auf dem es in der auf die Namen der Notarin und ihres Ehemannes folgenden Zeile in derselben Schriftgröße heißt "Rechtsanwälte und Notarin". Die Notarkammer forderte die Notarin vergeblich auf, auf dem Geschäftsschild den Zusatz "Notarin" zu entfernen.

Mit Schreiben vom 13.9.2007 hat die Notarkammer die weitere Verwendung der Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild in L. als ordnungswidriges Verhalten leichterer Art bezeichnet und gegen die Notarin gem. § 75 Abs. 1 BNotO eine Ermahnung ausgesprochen. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 17.9.2007 hat die Notarkammer mit Verfügung vom 31.10.2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Notarin mit ihrem am 20.11.2007 eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Notarin trägt vor, durch die ...

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