Leitsatz (amtlich)
Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen 83 T 370/06) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 50 XVII W 908) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusstenors des Beschlusses des LG Berlin vom 17.8.2006 wird der Beteiligten zu 3) Akteneinsicht gewährt.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 29 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 FGG. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde eröffnet, weil es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine gerichtliche Verfügung handelt (Senat, Beschl. v. 4.4.1978 - 1 W 1331/87 - Rpfleger 1978, 253; Beschl. v. 24.1.2006 - 1 W 133/05, KGReport Berlin 2006, 550 - FGPrax 2006, 122; Beschl. v. 14.3.2006 - 1 W 445/04, KGReport Berlin 2006, 576 = OLGReport 2006, 576 = BtPrax 2006, 118; OLG Zweibrücken v. 30.10.2002 - 3 W 192/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 111; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 34; Rz. 13). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des LG (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntz...