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KG Berlin Beschluss vom 14.03.2006 - 1 W 445/04

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Leitsatz (amtlich)

Einem Betreuer kann nach seiner Entlassung die Einsicht in die Akten nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei am Verfahren nicht mehr beteiligt. Jedenfalls soweit der Betreuer am Verfahren beteiligt war, ist ohne Weiteres von einem berechtigten Interesse an der Einsichtnahme in die diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Akten auszugehen.

Der entlassene Betreuer hat aber sein Interesse an einer Akteneinsicht dann konkret darzulegen, wenn er sich bereits im Besitz erbetener Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die erstrebte Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 83 T 231/04)

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 50-XVII H 598)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 29 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 FGG. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde eröffnet, weil es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine gerichtliche Verfügung handelt (KG, Beschl. v. 4.4.1978 - 1 W 1331/87, Rpfleger 1978, 253; Beschl. v. 24.1.2006 - 1 W 133/05, z.V.v.; OLG Zweibrücken v. 30.10.2002 - 3 W 192/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 111; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 34 Rz. 13). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des LG (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10).

II. Die weitere Beschwerde bleibt i.E. erfolglos.

1. Allerdings hat das LG die Erstbeschwerde zu Unrecht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unz...

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OLG Zweibrücken 3 W 192/02
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