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OLG Zweibrücken Beschluss vom 30.10.2002 - 3 W 192/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis eines Beteiligten, er sei als Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung, genügt dann nicht für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Einsicht in die Nachlassakten, wenn der Beteiligte durch das Testament des Erblassers nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.

2. Eine im Beschwerderechtszug unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt nur dann vor, wenn eine andere Angelegenheit zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird.

 

Normenkette

FGG §§ 23, 34

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 595/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 250Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Erblasser verstarb am … in … . Er hinterließ seine Ehefrau und sieben Kinder. Mit seiner Ehefrau hatte er am 29.4.1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

Der Beteiligte – ein Halbbruder des Erblassers – hat am 22./24.7.2002 bei dem AG Koblenz „die Erteilung je einer beglaubigten vollständigen und ungekürzten Abschrift (Kopie) sämtlicher letztwilligen Verfügungen des Erblassers, auch der etwa widerrufenen, gem. § 2264 BGB sowie der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts gem. § 34 Abs. 1 FGG” beantragt. Zur Begründung hat er auf seine Eigenschaft als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung verwiesen (§ 1925 BGB).

Mit Verfügung vom 29.7.2002 hat die Rechtspflegerin bei dem AG Koblenz diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt; er hat seinen Antrag dahin „modifiziert …, den gesamten Nachlassakt H.L. zur Einsichtnahme gem. § 34 FGG an das Nachlassgericht (Notariat IV) in …, … zu senden.” Das LG Koblenz hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.9.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entsch...

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