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KG Berlin Beschluss vom 24.01.2006 - 1 W 133/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht wird durch die Absicht zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur für den begründet, der zu dem Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten gehört.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 83 T 8/05)

AG Berlin-Hohenschönhausen (Aktenzeichen 161/162-VI 495/95)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden nach einem Wert von insgesamt 3.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass auch die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen wird.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 24.9.2004 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den das Nachlassgericht mit Schreiben vom 6.10.2004 abgelehnt hat. Der dagegen eingelegten Beschwerde (Schriftsatz vom 1.11.2004) hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit einem Beschl. v. 21.1.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 11.2.2005.

Hintergrund des Antrags auf Akteneinsicht war die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Nachlasspfleger über eine öffentliche Auktion. An der Teilnahme an dieser Versteigerung wurde der Beteiligte zu 3), der als Vertreter seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2), auftrat und für diese bieten wollte, durch ein ihm von dem Veranstalter erteiltes Hausverbotes gehindert. Der Zuschlag für das Grundstück wurde bei einem Preis von 90.000 EUR erteilt und ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen. In der Folge wandte sich der Beteiligte zu 3) an das Nachlassgericht und drängte darauf, die noch nicht erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung des Verkaufs zu versagen. Seine Ehefrau, die ein entsprechendes notariell beurkundetes Angebot abgab, sei bereit das Grundstück zu einem Preis von 100.000 E...

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