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KG Berlin Beschluss vom 13.08.2015 - 4 Ws 52/15 - 141 AR 279/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Entscheidung über deren Verlängerung begangenen Tat kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Verurteilten in einer auch für einen juristischen Laien verständlichen und eindeutigen Art und Weise vor Begehung der Tat verdeutlicht worden ist, dass er wegen einer von ihm begangenen früheren Tat mit der Möglichkeit der (rückwirkenden) Verlängerung der Bewährungszeit und deshalb damit rechnen muss, weiterhin unter Bewährung zu stehen. Es reicht nicht aus, wenn ein Hinweis nur auf einen möglichen Widerruf erfolgt ist, da die Möglichkeit, diesen durch eine (rückwirkende) Verlängerung ersetzen zu können, kein Allgemeinwissen darstellt und auch nicht zwingend Bestandteil der mit einem Bewährung bewilligenden Urteil gemäß § 268a Abs. 3 StPO erfolgenden Belehrung ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 18.05.2015; Aktenzeichen (518/524) 1 Kap Js 1414/09 (71/09) Bwh2)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. April 2015, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

2. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2010 - (524) 1 Kap Js 1414/09 KLs (71/09) - wird erlassen. Der Strafmakel wird für beseitigt erklärt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin hat den bereits zuvor wiederholt und zuletzt 2008 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Verurteilten am 28. Januar 2010 (rechtskräftig seit dem 8. Februar 2010) we...

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