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KG Berlin Beschluss vom 13.07.2012 - 5 W 248/11

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Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsstreit, dessen Gegenstand eine Klage auf Honorar aus einem Patentanwaltsvertrag ist, ist jedenfalls nicht ohne weiteres als Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG zu qualifizieren (entgegen OLG Naumburg GRUR-RR 2010, 402).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen 16 O 47/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 13.7.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 6.7.2011 - 16 O 47/09 - teilweise geändert:

Die nach dem Beschluss des KG vom 25.10.2010 von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden, im Antrag vom 29.10.2010 berechneten Kosten werden auf 277,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3.11.2010 festgesetzt.

Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 29.4.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 232,80 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Patentanwälte.

Die Beklagte beauftragte die Kläger, für eine Erfindung eine Patentanmeldung bei dem Europäischen Patentamt einzureichen.

Mit der Klage haben die Kläger Ansprüche auf Entgelt für ihre Tätigkeit und Aufwendungsersatz geltend gemacht.

Nachdem die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des LG Berlin erfolglos geblieben ist und den Klägern mit Beschluss des KG vom 25.10.2010 die Kosten der Berufung auferlegt worden sind, hat das LG Berlin, Rechtspflegerin, auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten mit Beschluss vom 6.7.2011 u.a. die Kosten der auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwälte i.H.v. 232,80 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung dieser Kosten wenden die Kläger sich mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde de...

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