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KG Berlin Beschluss vom 12.02.2007 - 2 Ws 98/07

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Leitsatz (amtlich)

›Eine bestimmte Frist, innerhalb derer eine Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht. Nach Ablauf der Bewährungszeit ist ein Widerruf indes nicht unbegrenzt möglich. Er hat vielmehr zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 04.09.2006; Aktenzeichen (535/517) 93 Js 992/04 (20/04) BwH)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu ausgeführt:

"Das Landgericht Berlin hat zu Recht die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf der Strafaussetzung angenommen. Der Beschwerdeführer hat während der Bewährungszeit zwei neue Straftaten begangen. Dadurch hat er gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - mit jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie vier Monaten - zeigt auch, dass es sich um Straftaten von einigem Gewicht handelt, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen (vgl. KG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 5 Ws 31/03 -). Für den Widerruf wäre es rechtlich ohne Bedeutung, dass - wie die Beschwerde behauptet - zwischen der früheren und den neuen Straftaten kein kriminologischer Zusammenhang bes...

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