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KG Berlin Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (Abgrenzung zu KG GRUR-RR 2007, 328).

2. Beim Warenfernabsatz schuldet der kaufende Verbraucher dem verkaufenden Unternehmer Wertersatz gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur dann, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat (Anschluss an KG GRUR-RR 2008, 131; OLG Köln GRUR-RR 2008, 88; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.2.2008 - 2 U 71/07; gegen OLG Hamburg MMR 2007, 660).

3. Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (Bestätigung KG GRUR-RR 2008, 131). Gegen eine solche Annahme wird sich derzeit häufig (noch) anführen lassen, dass der aktuelle Verordnungsgeber besagte Belehrungslücke in bestimmten Fällen in...

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