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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.02.2008 - 2 U 71/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Belehrung über die "Bedingungen" und "Einzelheiten der Ausübung" des Widerrufs umfasst den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312d Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Den Anforderungen an die Belehrung in Textform i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 126b BGB ist durch das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform, und das verlangt, dass der Verbraucher tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt; die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht.

2. Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Werrtersatzpflicht eintreten.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 312c, 312d, 355

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 23 O 77/07 KfH)

 

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin hat gewerblich über das Internet Waren an Endverbraucher vertrieben. Die Verfügungsbeklagte vertreibt nach wie vor Sanitärartikel über die Handelsplattform eBay.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Inhalts einer von der Verfügungsbeklagten verwendeten Belehrun...

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