Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 407 O 145/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 5.6.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.250 EUR zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LG den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Marktplatz eBay Audio-/HiFi-Artikel anzubieten oder zu verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu verneinen.
In § 367 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet - eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit "Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren ..." - erfolgt in Anwendung dieser B...