Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufzuweisen. Besagte Form gebietet § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoVO erst bei Erfüllung der aus § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Pflicht, den Verbraucher ferner über ein solches Recht in Textform spätestens bis zur Lieferung der Waren zu belehren.
2. Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in "Textform" i.S.v. §§ 126b, 312c Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 4 BGB-InfoVO, solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.
3. Die ins Internet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung gestellte Information, dass die Frist "frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, ist nicht "klar und verständlich" i.S.v. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - noch nicht erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.06.2006; Aktenzeichen 103 O 91/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 14.6.2006 - 103 O 91/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu se...