Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.02.2007; Aktenzeichen 84 O 131/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 131/06 - vom 08. Februar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - zu Nr. I a und c der Antragsschrift - verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten auch für den Fall, dass eine von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 5 W 156/06) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 3 U 103/06) abweichende obergerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften ergeht, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform eBay Heizungsartikel anzubieten und dabei den Kunden im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hinzuweisen, wenn nicht spätestens bei Vertragsschluss dem Verbraucher die Belehrung über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, wie nachfolgend wiedergegeben:
pp.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 5/6 und der Antragsgegner 1/6 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahren haben zu 4/5 die Antragstellerin und zu 1/5 der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Beide Parteien vertreiben gewerblich - unter anderem über das Internet -Heizungsartikel. Am 09.10.2006 bot der Antragsgegner über die Internet-Handelsplattform eBay ein Heizwandgerät zum "Sofort-Kaufen" an. Sein Angebot enthielt di...