Leitsatz (amtlich)
Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 29.12.2006; Aktenzeichen 16 O 1165/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 29.12.2006 - 16 O 1165/06 - abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, des Weiteren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform "eBay" gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern, ohne dass dem Endverbraucher der vollständige Name der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wird, bevor der Endverbraucher seine ihn bindende Vertragserklärung abgibt und/oder im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform "eBay" gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern, wenn durch die Antragsgegnerin nicht vor der Erklärung der Vertragsannahme durch den Endverbraucher oder vor der Abgabe eines verb...