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KG Berlin Beschluss vom 10.07.2018 - 6 W 35/18

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 60 VI 617/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg -Nachlassgericht - vom 19. April 2018 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 200.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit ihrer am 14. Mai 2018 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem das Nachlassgericht im Sinne des § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG die für die Erteilung eines Alleinerbscheins zu Gunsten des Beteiligten zu 1. erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.

Sie ist der Ansicht, dem Testament der Erblasserin vom 22. März 2010 komme aus mehreren Gründen keine Rechtswirksamkeit zu, weshalb sich die Erbfolge nach den Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin mit ihrem im Jahr 1994 vorverstorbenen zweiten Ehemann vom 26. Juli 1981 richte.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausführlichen und zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 16. Mai 2018 verwiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 58. ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die für den Erlass des vom Antragsteller beantragten Alleinerbscheins erforderlich sind, festgestellt. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung und Beratung den zutreffen...

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