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KG Berlin Beschluss vom 10.05.1991 - 24 W 154/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümerversammlung kann auch dann durch Mehrheitsbeschluß eine Konzeption zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums festlegen, wenn gegen früher erfolgte eigenmächtige bauliche Maßnahmen einzelner keine Beseitigungsansprüche mehr erhoben werden können (hier: eigenmächtige Verfliesung des ursprünglich einheitlich betonierten Eingangsbereichs einer Mehrhausanlage).

2. Solange in diesem Falle noch kein Eigentümerbeschluß gefaßt worden ist, kann auch gegen einen Wohnungseigentümer, der in seinem Bereich nachträglich unbefugt bauliche Veränderungen derselben Art vorgenommen hat, kein Anspruch auf sofortige Rückgängigmachung durchgesetzt werden.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 2-3, § 22 Abs. 1

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 16. November 1990 – 150/191 T 326/89 – ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 1/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 326/89)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind u. a. Miteigentümer der im Rubrum angegebenen Wohnanlage, die aus neun in zwei Zeilen angeordneten Reihenhäusern besteht. Die Antragsteller und die Antragsgegner bewohnen je ein Haus der von der Straße aus gesehen ersten Häuserze...

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