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KG Berlin Beschluss vom 07.07.2016 - 3 Ws (B) 358/16 - 162 Ss 86/16

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 11.04.2016; Aktenzeichen 324 OWi 7/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. April 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Polizeipräsident hat gegen den Betroffenen am 06. Oktober 2015 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 225,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs.2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 225,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Die Amtsanwaltschaft beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung steht fest, dass der Betroffene am 25. August 2015 um 11.15 Uhr mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen B-------, in ---- Berlin den Kreuzungsbereich S----- Straße/M----- Straße passierte und hierbei das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage missachtete, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte. Die Feststellung des Rotlichtverstoßes erfolgte mittels einer geeichten Stoppuhr.

Das Amtsgericht ist im Weiteren der Einlassung des Betroffenen gefolgt, wonach er, der Betroffene, die maßgebliche Strecke regelmäßig fahre. ...

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