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KG Berlin Beschluss vom 07.06.2010 - 12 U 161/09

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Leitsatz (amtlich)

Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte.

Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das LG den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 43 O 58/09)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist Zahnarzt. Er saß am 19.10.2008 gegen 0:45 Uhr als Fahrgast hinten in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Taxi, das bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Der Beklagte zu 1) hielt vor dem Gebäude S. straße 44 in Berlin am linken Fahrbahnrand an. Die S. straße ist hier eine Einbahnstraße. Als der Kläger die hintere rechte Tür öffnete, um auszusteigen, stießen diese und das von dem Beklagten zu 3) geführte Kfz, das rechts an dem Taxi vorbeifuhr, zusammen.

Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall den rechten Arm verletzt. Er macht Schmerzensgeld in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 2.000 EUR und Er...

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