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KG Berlin Beschluss vom 06.04.2005 - 24 W 13/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlusskompetenz für Umlegung der Kabelgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen.

2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.10.2002; Aktenzeichen 85 T 172/02 WEG)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 28.03.2002; Aktenzeichen 72-II 6/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden zwischen der Antragstellerin und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten dritter Instanz trägt die Antragstellerin. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird für die dritte Instanz auf 97.500 EUR festgesetzt.

Auf die Geschäftwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Geschäftswert auch für die beiden Vorinstanzen auf 97.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wohnungserbbaurechte 1, 2, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 25, 41, 45, 70, 79, 82, 85, 87, 88, 95, 98, 106, 111, 116, 124, 128, 138, 140, 152 und 161 sowie der Teilerbbaurechte 163 (= L 11), 164 (= L 2), 165 (= L 1), 167 (= L 8), 168 (= L 4), 170 (= L 10), 172 ...

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