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KG Berlin Beschluss vom 05.01.2012 - 1 ARs 26/11

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Tenor

Dem Zeugenbeistand, Rechtsanwalt Dr. O., wird eine Pauschgebühr in Höhe von 760,00 EUR bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 51 RVG für die Zuerkennung einer Pauschgebühr liegen vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors erachtet der Senat die von Rechtsanwalt Dr. O. erbrachte Beistandsleistung als besonders umfangreich, so daß die Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung von 168,00 EUR (Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG) hier unzumutbar erscheint.

Ebenfalls zutreffend hat der Bezirksrevisor darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Kammergerichts die Pauschgebühr grundsätzlich auf die einem Wahlanwalt nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG zustehende Höchstgebühr (hier: 385,00 EUR) beschränkt ist (vgl. KG, Beschluß vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -). Der Senat hält daran fest. Anerkannt ist in dieser Rechtsprechung aber auch, daß die Beschränkung nicht zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen darf und demzufolge die Höchstgebühr in denjenigen Fällen überschritten werden kann, in denen dieser Betrag in einem grob unbilligen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würde (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 4 ARs 66/99 - und 25. Oktober 1999 - 4 ARs 46/95 -). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Antragsteller während der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen Y. an sieben Sitzungstagen insgesamt etwa 24 ½ Stunden in Anspruch genommen wurde und das erforderliche Vorgespräch unter erschwerten Bedingungen abgehalten werden mußte, da sich der Mandant zu dieser Zeit abgeschottet im Zeugenschutzprogramm befand.

Eine Vergütung von "mindestens" 3.000,00 EUR, wie sie der Antragsteller bei einem von ihm gewünschten Stunde...

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