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KG Berlin Beschluss vom 03.02.2016 - 3 WF 8/16

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 21.12.2015; Aktenzeichen 130 F 20609/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes ...von Berlin (Amtsvormundschaft) werden der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 21.12.2015 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die am ...1999 geborene und die syrische Staatsangehörigkeit besitzende Jugendliche reiste mit ihrer Schwester ...in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Jugendliche gab an, dass ihre Eltern verstorben seien.

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht/Richterin) hat mit Beschluss vom 11.12.2015 unter dem Aktenzeichen 130 F 19978/15 im Wege der vorläufigen Anordnung für die Jugendliche Vormundschaft angeordnet.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg (Rechtspflegerin) ohne Anhörung der Beteiligten und des am Verfahren mitwirkenden Jugendamtes in einem Hauptverfahren das Bezirksamt ...von Berlin - Jugendamt - als Vormund für die Jugendliche ausgewählt und bestellt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schwester zwar zur Übernahme der Vormundschaft bereit sei, jedoch nicht die notwendige Eignung aufweise. Die Schwester sei ebenfalls erst relativ kurz in Deutschland aufhältlich und verfüge nicht über eine ausreichende Sprachkompetenz. Sie sei auch nicht mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut.

Das Bezirksamt...von Berlin - Jugendamt - (Amtsvormundschaft) hat mit am 30.12.2015 bei dem AG Tempelhof-Kreuzberg eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass das Jugendamt im vorliegenden Fall als Vormund ungeeignet sei. Es sei vielmehr die Schwester, hilfsweise die ...als Vormund zu bestellen. Es werde d...

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