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KG Berlin Beschluss vom 01.04.1987 - 24 W 5239/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

werdender Wohnungseigentümer”. Wohnungseigentumssache. Wohnungseigentumsanlage. Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsstellung, die ein Käufer von Wohnungseigentum dadurch erlangt, daß er die Wohnung vom Verkäufer übernimmt und als Vormerkungsberechtigter im Wohnungsgrundbuch eingetragen wird, rechtfertigt nicht die entsprechende Anwendung des § 43 WEG mit der Folge, daß für Streitigkeiten zwischen dem Käufer und einem eingetragenen Wohnungseigentümer der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben ist.

 

Normenkette

WEG § 43

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 189/82)

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 20/84)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) – Antragsgegnerin zu 1) – wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) – Antragsgegnerin zu 2) – wird der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als auch der Antragsgegnerin zu 2) unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,– DM Für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, den Speicherraum im Dachgeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, als Wohnung oder Wohnraum herzurichten oder zu benutzen, und die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen worden ist.

Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Februar 1984 – 70 II (WEG) 189/82 – teilweise geändert. Das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird abgetrennt und entsprechend § 46 Abs. 1 WEG an das Landgericht Berlin als Prozeßgericht (§ 24 Abs. 1 ZPO) abgegeben, das auch über die erstinstanzlichen Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden hat.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz haben die Beteiligten zu 3) und 4) – Ant...

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