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KG Berlin Beschluss vom 01.03.2018 - 1 VA 28/17

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Tenor

Das Amtsgericht Tiergarten - Hinterlegungsstelle - wird verpflichtet, den Antrag der Antragsteller vom 5. September 2017 auf Annahme von 116,78 EUR (Miete September 2017) zur Hinterlegung anzunehmen.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 6 Abs. 3 HintG, §§ 23 Abs. 2, 24, 25, 26 EGGVG) und begründet. Die Hinterlegungsstelle ist zur Annahme der Hinterlegung durch Annahmeanordnung gemäß § 8 HintG verpflichtet. Da die Ablehnung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt und die Entscheidung nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ist die Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG auszusprechen.

Gemäß § 8 HintG bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, aus denen ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund hervorgeht (§ 8 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. HintG). Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag schlüssig darzulegen (§ 9 Abs. 3 S. 1 HintG). Dies ist hier bis zu dem für einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwGE 29, 304 zu § 113 Abs. 4 VwGO, Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5.Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 13) geschehen.

Die Antragsteller machen den gesetzlichen Hinterlegungsgrund der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Gläubigerungewissheit (§ 372 S. 2, 2. Alt. BGB) geltend. Diese war, wie die Hinterlegungsstelle und der Antragsgegner mit Recht entschieden haben, nicht bereits damit schlüssig dargelegt, dass ein den Antragstellern bis dahin unbekannter Dritter sich als neuer Vermieter bezeichnet, Nachweise dafür aber trotz Zusage über Monate nicht vorgelegt hat. Einem Schuldner - insbesonde...

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  Leitsatz (amtlich) ›1. Verpflichtungsklagen beurteilen sich, wenn sich das sachliche Recht nach der Behördenentscheidung ändert, nach dem sich zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung für den Streitfall Geltung zumessenden Recht. 2. Eine gesetzliche ...

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