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Hessisches LSG Urteil vom 26.09.2011 - L 6 EG 4/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. vorzeitige Geburt des Kindes. Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Verkürzung der Bezugsdauer aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist. Verfassungsmäßigkeit. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer vorzeitigen Geburt des Kindes wird auch das vor dem errechneten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Eine Verkürzung der Dauer des Bezugs von Elterngeld aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen B 10 EG 19/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern des am 13. März 2007 geborenen Sohnes C.. Sie stellten am 21. Mai 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Die Klägerin teilte ergänzend mit, der errechnete Geburtstermin sei der 2. April 2007 gewesen, so dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 28. Mai 2007 bestanden habe. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit ab dem 13. März bis 2. April 2007 komme jedoch nicht in Betracht, weil s...

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