Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit bei Teilnahme an einer auswärtigen Bildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Der objektiven Verfügbarkeit eines Arbeitslosen steht die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit ganztägigem Unterricht nur dann entgegen, wenn die Teilnahme mit einer tatsächlichen oder rechtlichen Bindung und Verpflichtung zur Teilnahme verbunden ist.
2. Nimmt ein Arbeitsloser an einer länger als 6 Wochen dauernden allgemeinbildenden Maßnahme außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes teil, und kehrt er wöchentlich in den Nahbereich zurück, so steht dies der Verfügbarkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.1988; Aktenzeichen S-19/Ar-2602/87) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 1988 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1987 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. November 1986 bis 2. Mai 1987 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger vom 17. November 1986 bis 2. Mai 1987 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Der 1964 geborene Kläger war vom 1. August 1980 bis zum 30. August 1986 als Mess- und Regelmechaniker bei der Firma … GmbH in … beschäftigt. Am 17. November 1986 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt … arbeitslos und beantragte Alg. Auf dem Formular erklärte er, seit dem 22. September 1986 am Aufbaukurs der Heimvolkshoc...