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Hessisches LSG Urteil vom 16.03.1983 - L 7 Ka 1271/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Honorarverteilung. Kassenärztliche Vereinigung Hessen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Erweiterten Honorarverteilung handelt es sich um eine Invaliditäts- und Alterssicherung für selbständige Ärzte, die aber – im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – nur als Zusatzversicherung angelegt ist.

2. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Kassenarztes, die zur Aufgabe der Kassenpraxis führen, sind einer Berufsunfähigkeit des Kassenarztes i.S. von § 2 der Erweiterten Honorarverteilung nicht gleichzusetzen.

3. Das Risiko wirtschaftlicher Schwierigkeiten – z.B. durch Beteiligung eines Chefarztes eines Kreiskrankenhauses – trägt allein der Kassenarzt.

 

Normenkette

Reichsversicherungsordnung § 368f Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.08.1981; Aktenzeichen S-5/Ka-85/80)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.1984; Aktenzeichen 6 RKa 25/83)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchssatzes aus der erweiterten Honorarverteilung (EHV).

Die 1922 geborene Klägerin war seit 1966 in S. als Röntgenfachärztin niedergelassen. Ab 1970 wurde der am Krankenhaus B. S. tätige Radiologe Dr. K. an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung durch in B. S. niedergelassene Ärzte beteiligt. Die Klägerin hatte danach in einer Besprechung unter den Beteiligten vom 1. April 1970 Bedenken gegen diese Zulassung erhoben, da sie damit eine Gefährdung ihrer Existenzgrundlage sah.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 11. Dezember 1978 an, daß sie ab 1. April 1979 i...

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