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Hessisches LSG Urteil vom 15.11.2000 - L 3 U 1460/99

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 13.10.1999; Aktenzeichen S 8 U 4145/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen B 2 U 11/01 R)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Entschädigung eines Ereignisses vom 31. Januar 1997 als Arbeitsunfall.

Der mittlerweile 42jährige Kläger nahm auf Kosten des Arbeitsamtes ab April 1996 an einer berufsfördernden Maßnahme der Firma N…, Bildung und Wissen GmbH, B…, teil. Im Rahmen dieser Maßnahme absolvierte er ab 9. Januar 1997 ein Praktikum bei der Werbebaugesellschaft mbH in H…. Auf der Fahrt von seiner Wohnung A-Straße in F… nach H… kollidierte er am 31. Januar 1997 gegen 6:50 Uhr auf der Landstraße X… zwischen B… und M… mit einem entgegenkommenden Pkw und zog sich eine distale Schienbeinfraktur zu. Der Kläger hatte bei Dunkelheit auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und vor einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt, wobei es zur Kollision kam. Er war bis zum 30. Juni 1997 arbeitsunfähig. Nach dem Rentengutachten des Dr. K… von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F… (BGUK) vom 23. September 1997 war die Beinverletzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 30 v.H. zu bemessen.

Die Beklagte zog die Verkehrsunfallakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau (Az.: XXXXX) bei. Das Amtsgericht Frankfurt (Beschluss vom 12. Mai 1997) und das Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 10. Juli 1997) entzogen dem Kläger während des Ermittlungsverfahrens wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen fehlerhaften Überholens vorläufig die Fahrerlaub...

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