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Hessisches LSG Urteil vom 13.12.1972 - L 3 U 377/72

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung zur Frage

 

Leitsatz (amtlich)

Wer während des Urlaubs eines Hausbesitzers dessen Haus und Garten ohne Entgeltzahlung betreut, steht gem. § 539 Abs. 2 RVO in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. unter Versicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 10.01.1972)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. und 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 10. Januar 1972 und der Bescheid der Beklagten vom 24. April 1970 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Sturz des Klägers am 17. August 1969 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

III. Die Beklagte hat die dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. und 2. entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1901 geborene Kläger, der bis zu seiner Pensionierung am 31. Dezember 1966 Geschäftsführer eines Großhandelsunternehmers war, und der Beigeladene zu 2. sind Hausnachbarn und betreuen während ihres Urlaubs gegenseitig Haus und Garden. Der Beigeladene zu 2. teilte der Beklagten am 7. Oktober 1969 mit, auch während seines letzten Urlaubs habe der Kläger bei ihm Haus und Garten betreut und sei dabei am 17. August 1969 beim Verlassen seines Hauses auf einer feuchten Standsteinplatte gestürzt und habe sich einen Fuß gebrochen. Nachdem der Technische Aufsichtsbeamter der Beklagten am 28. Januar 1970 mit der Ehefrau des Klägers über die zum Unfall führenden Umstände gesprochen hatte, lehnte es die Beklagte mit einem dem Kläger am 24. April 1970 erteilten Bescheid ab, eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil es sich nicht um eine ernsthafte, wirtschaftlich maßbare Arbeitsleistung gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid ha...

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