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Hessisches LSG Urteil vom 08.12.1997 - L 13 J 201/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel. unvollständige Urteilsbegründung

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Mindestanforderungen an eine Urteilsbegründung gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wenn das LSG keinerlei Ausführungen zu einem vermutlich zustehenden Nachentrichtungsrecht macht.

 

Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 18.12.1990; Aktenzeichen S-3b/J - 268/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen B 13 RJ 41/99 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 25. November 1996 eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 1996 unter der Voraussetzung zu zahlen, daß dieser innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Mai 1988 durchgehend freiwillige Beiträge nachentrichtet.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Berufungsinstanz zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1938 geborene Kläger hat von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer erfolgreich absolviert und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1960 bis Mai 1961 absolvierte er einen Meisterlehrgang erfolgreich und betrieb seit dem 7. Oktober 1962 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau bis zum Jahre 1980. Mit Beschluß vom 14. Mai 1980 l...

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