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Hessisches LSG Beschluss vom 14.10.2022 - L 3 U 143/22 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verschuldenskosten gem § 192 SGG Abs 4. Unterlassen erkennbarer und notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren. Nachholen der Ermittlungen durch das Gericht. Überschreiten des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Amtsermittlung. neurologische Zusatzbegutachtung. Kostentragung für ein im Klageverfahren von Amts wegen eingeholtes neurologisches Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Behörde können im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 192 Abs 4 SGG nur dann ganz oder teilweise Kosten auferlegen werden, wenn diese dadurch verursacht wurden, dass die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen der Amtsermittlung dadurch überschritten hat, dass sie unverzichtbare Ermittlungen unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.

2. Eine neurologische Begutachtung ist nicht unverzichtbar, wenn nach umfangreichen Ermittlungen der Behörde im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine greifbaren Anhaltspunkte für neurologische Defizite des Versicherten bestehen und der von der Behörde auch mit der Veranlassung einer neurologischen Zusatzbegutachtung beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass aus einer neurologischen Zusatzbegutachtung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

 

Orientierungssatz

1. Notwendig sind Ermittlungen, wenn sie nach der Amtsermittlungspflicht der Behörde iS der §§ 20 und 21 SGB 10 nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar gewesen sind.

2. Erkennbar sind notwendige Ermittlungen, wenn diese sich der Behörde ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw - mangels einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste. Die Ermittlung muss sich der Behörde im Verwaltungs- oder Wider...

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