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Hessisches LAG Urteil vom 25.06.2008 - 8 Sa 1592/07

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Lebenspartner. eingetragene Lebenspartnerschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.

2. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

Normenkette

BetrAVG 1; LPartG § 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 15 Ca 320/07)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 3 AZR 797/08)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.06.20007 – 15 Ca 320/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Witwergeldzuschuss verlangen kann.

Der am XX.XX.19XX geborene Kläger ist der hinterbliebene Lebenspartner des am XX.XX.19XX geborenen A. Dieser war vor dem 31. Dezember 1980 in die Dienste der Beklagten getreten und dort zum 30.11.1998 ausgeschieden. Auf das Arbeitsverhältnis fand unstreitig die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für Mitarbeiter, die bis 31.12.1980 in die Bank eingetreten sind – Fassung für Versorgungsfälle nach dem 31.12.1997” von 1994 (im Folgenden:

Pensionsrichtlinien 1994) Anwendung. Seit dem 01. Dezember 1998 zahlte ihm die Beklagte einen Pensionszuschuss nach den Pensionsrichtlinien 1994. Der Kläger und A begründeten am 30. November 2001 vor dem ...

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