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Hessisches LAG Urteil vom 22.01.2014 - 2 Sa 496/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG (juris: HSchulG HE) gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WisszeitVG (juris:WissZeitVG), wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichen Gepräge geeignet war (so wie bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.

 

Normenkette

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 3; HSchulG HE §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 31.01.2013; Aktenzeichen 3 Ca 206/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen 7 AZR 376/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Januar 2013 - Aktenzeichen 3 Ca 206/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und um Weiterbeschäftigung.

Die 33-jährige (geboren am ...) Klägerin, Mutter zweier am ... 2000 und ... 2003 geborener Kinder, die bei ihr im Haushalt leben und von ihr allein betreut werden, ist studierte Germanistin.

Die Klägerin wurde bei dem beklagten Land zunächst ab dem 1. September 2006 im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften - Institut für Germanistik - der A... aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. August 2006 als wissenschaftliche Angestellte mit 50 % der rege...

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