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Hessisches LAG Urteil vom 17.04.2012 - 13 Sa 1603/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsersatzmitglied. außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung. Sonderkündigungsschutz. Tarifauslegung. Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden zu den Voraussetzungen der Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II. Außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds. Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden. Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II. Herabgruppierung

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats besteht der Sonderkündigungsschutz gemäß

in Verbindung mit §

103

BetrVG

nur während der Vertretungszeit und für deren Dauer.

b) Es kann offen bleiben, ob der Sonderkündigungsschutz für aktiv gewesene Ersatzmitglieder (

) besteht; denn für eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar und damit unabweisbar alsbald notwendig wäre.

c) Das gilt nicht nur bei individuell oder tarifvertraglich vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung, sondern auch bei Arbeitnehmern, denen gegenüber die ordentliche Kündigung nach §

15

KSchG

ausgeschlossen ist.

2. Eine “Herabgruppierung„ ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer - krankheitsbedingt - die Tätigkeitsmerkmale seiner Tarifstufe nicht mehr erfüllen kann.

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103; KSchG § 15 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1545/11)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2 AZR 825/12)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2...

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