Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber i.S.d. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Schlüssige Begründung des Klageanspruchs. Baubetrieb als gewerblicher Betrieb auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Kein Baubetrieb bei privatem Hausbau
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Frage, wer Arbeitgeber ist, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Person Unternehmer ist oder einen Betrieb bzw. eine Betriebsstätte unterhält.
2. Es kommt für die Beurteilung, ob ein Baubetrieb als "gewerblich" i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV anzusehen ist, nicht (mehr) darauf an, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Maßgeblich ist, ob die Wertschöpfung einem über das Private hinausgehenden Maß entspricht und eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert.
3. Die Grenze zur Gewerblichkeit ist grundsätzlich noch nicht überschritten, wenn ein Mehrfamilienhaus zur Kapitalanlage gebaut und vermietet werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann als Arbeitgeber auftrat und das Grundstück im Eigentum der Ehefrau stand.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeberbegriff wird nicht durch materielle Erfordernisse eingeschränkt. So setzt die Arbeitgeberstellung kein Eigentum an Betriebsmitteln voraus, ebenso nicht das Vorhandensein einer Betriebsstätte. Es ist auch nicht notwendig vorausgesetzt, dass die betreffende Person Unternehmer ist. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, wer die sozialrechtlichen Anmeldungen vorgenommen hat, wobei prinzipiell davon auszugehen sein dürfte, dass derjenige, der die sozialrechtliche Anmeldung vornimmt, zugleich Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
2. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindu...