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Hessisches LAG Urteil vom 14.10.2002 - 16 Sa 824/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung. Zeugnis. Gesamtwertung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, dessen Einzelleistungen im Zeugnis durchweg als ›gut‹ bewertet werde; statt einer Gesamtbeurteilung ›zur vollen Zufriedenheit‹ eine solche mit ›stets zur vollen Zufriedenheit‹ verlangen kann.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 1 Ca 408/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 9 AZR 12/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 17. April 2002 – 1 Ca 408/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Berichtigung eines Zeugnisses.

Der Kläger war vom 01.11.1998 bis 30.06.2001 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Unternehmen für Standardsoftware für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerfachabteilungen in der Industrie als Softwaremitarbeiter zu einer Vergütung von zuletzt 5.500,00 DM brutto tätig. Unter dem Datum des 29.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger das aus Bl. 77 d. A. ersichtliche Zeugnis, das u. a. den Satz enthält; „Herr … führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus”.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte habe die Gesamtbeurteilung der Leistung mit „stets zur vollen Zufriedenheit” zu bescheinigen. Er habe alle ihm übertragenen Aufgaben stets sorgfältig und gut ausgeführt, die Geschäftsleitung seit stets mit ihm zufrieden gewesen und habe dies auch geäußert, Leistungsmängel seien nie gerügt worden. Zudem habe er seine Leistungen nicht nur beanstandungsfrei, sondern mit erheblich über dem Durchschnitt liegendem Einsatz und Arbeitsergebnis erbracht, er habe sich mit einem Zeugnis, wie d...

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