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Hessisches LAG Urteil vom 10.12.2019 - 12 Sa 152/19 SK

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachlicher Geltungsbereich des VTV für Erstellung und Änderung technischer Anlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt

 

Normenkette

VTV Bau; SokaSiG; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. VII; SokaSiG §§ 10, 10 Anlage 37

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 30.11.2018; Aktenzeichen 8 Ca 615/17)

 

Tenor

Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Die Beklagte ist mit dem Unternehmensgegenstand "Stahlbau und Anlagenbau" im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Meister im Maschinenbaumechanikerhandwerk. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von der betrieblichen Gesamtarbeitszeit 70 % auf Stahlbaumontagen, 5 % auf Anlagenmontagen und 25 % auf Schlosserarbeiten entfielen. Seit dem 01. Januar 2017 ist die Beklagte Mitglied im Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg, einem Landesinnungsverband für das baden-württembergische Metallhandwerk. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Kalenderjahr 2017 festgestellt, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten nicht um einen solc...

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