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Hessisches LAG Urteil vom 02.06.2010 - 8 Sa 188/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung. Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Benachteiligung in der Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter, die sich daraus ergibt, dass Teile des rentenfähigen Einkommens über der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze höher bewertet werden, ist sachlich gerechtfertigt.

 

Normenkette

TzBfG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2009; Aktenzeichen 19 Ca 6356/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 3 AZR 588/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23.12.2009 – 19 Ca 6356/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger hinsichtlich der Altersversorgung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt wird. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän angestellt. Seit 1999 ist er auf seinen Wunsch in Teilzeit beschäftigt. Er arbeitet abwechselnd einen Monat mit voller Arbeitszeit und einen Monat überhaupt nicht. Die Beklagte zahlt ihm durchgängig monatlich die Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Seine Ehefrau, die ebenfalls als Flugkapitänin bei der Beklagten beschäftigt ist, arbeitet zeitversetzt nach dem gleichen Modell. Dadurch ist die durchgängige Betreuung des gemeinsamen 10-jährigen Sohnes gewährleistet. Für die Parteien gilt der „Tarifvertrag XXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal” (Versorgungstarifvertrag). Die Höhe der Rentenleistungen ergibt sich danach aus der Summe der vom Mitarbeiter kalenderjährlich erworbenen Rentenbausteine. Diese Rentenbausteine ergeben sich aus dem jährlichen „rentenfähigen Einkommen” multipliziert mit einem Rentenwert nach der Rentenwerttabe...

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