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Hessisches LAG Urteil vom 01.08.2011 - 16 Sa 202/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Verdachtskündigung. Heranziehung eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß der Arbeitnehmerin gegen eine Sachbezugsregelung ist an sich geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

2. Gibt der Arbeitgeber dem in der Anhörung zu einer Verdachtskündigung geäußerten Wunsch der Arbeitnehmerin, ihren Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nicht nach, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Anhörung zur Verdachtskündigung, noch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern dazu, dass der weitere Gang der Anhörung prozessual nicht verwertbar ist. Zuvor gemachte Angaben der Arbeitnehmerin können jedoch berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 24 Ca 3479/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2010 – 24 Ca 3479/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt unter anderem am Flughafen in F einen Einkaufsmarkt unter dem Namen R. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitarbeitnehmer. In ihrem Betrieb am Flughafen in F ist ein Betriebsrat gebildet.

Die am XXX geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Kassiererin zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.256,81 EUR beschäftigt. Nach Nr. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien (Blatt 6 der Akten) ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin aus den gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Regeln der L. Gemäß § 41 Abs. 3 ...

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