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Hessisches LAG Beschluss vom 31.05.2011 - 4 TaBV 153/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Insolvenz. Sozialplandotierung. Spruchanfechtung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Delegation des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens umfasst nicht zwingend die Berechtigung, einen Spruch der Einigungsstelle gerichtlich anzufechten. Maßgeblich ist der jeweilige Inhalt des Delegationsbeschlusses.

2. Im Fall der Insolvenz eines ausländischen Arbeitgebers gelten nach dem Territorialitätsprinzip bei der Aufstellung eines Sozialplans in den inländischen Betrieben des Arbeitgebers die Dotierungsbeschränkungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 InsO als Ergänzungen des BetrVG.

Normenkette

BetrVG § 50; BetrVG § 76; BetrVG § 112; InsO § 123; InsO § 337

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 7 BV 877/09)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 – 7 BV 877/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch den Spruch einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betrieb ein internationales Luftverkehrunternehmen mit Sitz in A. Sie ist Rechtsnachfolgerin der 1992 gegründeten B. Die zu 100 % im Eigentum der C stehende Arbeitgeberin übernahm 2003 den Flugbetrieb der 1956 gegründeten und seit 1975 im Eigentum des D stehenden E. Sie verfügte in F über fünf Niederlassungen an den Flughäfen G, H, I, J und K. Im G Betrieb wurden 36 Arbeitnehmer beschäftigt und an den vier weiteren Standorten insgesamt 33 Arbeitnehmer. Die Belegschaften der fünf Betriebe werden durch die zu 3) bis 7) beteiligten Betriebsräte repräsentiert. Die Betriebsräte haben den antragstellenden Gesamtbetriebsrat g...

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