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Hessisches LAG Beschluss vom 29.11.2021 - 16 TaBV 52/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen. Geltung des Schutzzwecks des § 78 S. 1 BetrVG für den Betriebsrat. Umfassende Bedeutung des Begriffs der Beeinträchtigung in § 78 S. 1 BetrVG

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat wird vom Schutz des § 78 S. 1 BetrVG umfasst. Der Begriff der Behinderung ist dabei umfassend zu verstehen.

2. Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen sind generell unzulässig (in Rechtsprechung und Literatur umstritten). Denn der Betriebsrat kann keine Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, aber einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen.

Normenkette

BetrVG § 78; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.2021; Aktenzeichen 2 BV 138/20)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 – 2 BV 138/20 – abgeändert.

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen die Betriebsratsarbeit dadurch zu erschweren oder zu behindern in dem sie von dem Betriebsrat unter Androhung von arbeitsrechtlichen Schritten verlangt es zu unterlassen ein Formular „Jahresurlaubsplanung“ zu verändern oder anzupassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gewählte Betriebsrat.

Der Betriebsrat änderte ein in seinen Unterlagen vorhandenes, vom Arbeitgeber erstelltes, Word-Dokument „Jahresurlaubsplanung“ ab, indem er das Urlaubsjahr von 2019 auf 2020 änderte und händigte es einer inzwischen gekündigten Mitarbeiterin aus. Insoweit wird auf die Anl. BR2 (Bl. 6 der Akte)...

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