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Hessisches LAG Beschluss vom 06.01.1992 - 9 Ta 268/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen

 

Leitsatz (amtlich)

Seit der Änderung der §§ 48 ArbGG, 17 ff. GVG durch Art. 6, 2 und 23 VwGOÄndG4 mit Wirkung vom 01.01.1991 ist das Verhältnis der Arbeitsgerichtsbarkeit zur ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit keine Frage der sachlichen Zuständigkeit mehr, sondern des Rechtswegs.

 

Normenkette

GVG § 48 Abs. 1, § 17a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 01.08.1991; Aktenzeichen 1 Ca 185/91)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. August 1991 – 1 Ca 185/91 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 4.559,42 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1991. Der Kläger war von dem Beklagten für eine Gastspieltournee der Operette „…” für die Zeit vom 11. Januar bis 1. März 1991 engagiert. Der Beklagte beendete das Rechtsverhältnis der Parteien am 8. Februar 1991 fristlos. Mit der Klage verlangt der Kläger die Gage von je 200,– DM für drei dirigierte und 17 nicht mehr dirigierte Vorstellungen, zusammen 4.000,– DM, und 559,42 DM Erstattung für vorzeitige Heimreisekosten. Das Arbeitsgericht hat auf die Rüge des Beklagten, das Arbeitsgericht sei unzuständig, mit Beschluß vom 1. August 1991 über die „Zuständigkeit” vorab entschieden, sich für „funktionell” unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „funktionell” zuständige Amtsgericht Kassel verwiesen (Bl. 18–20 d. A.).

Gegen den ihm am 6. August 1991 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 20. August 1991 sofortige Beschwerde eingelegt. Neben Ausführungen zu seiner Weisungsabhängigkeit (S. 2 der Beschwerdeschrift, Bl. 30 d. A.), hat e...

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