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Hessisches LAG Beschluss vom 03.12.1991 - 4 TaBV 75/91

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Rechtsbeschwerde zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatz von Fremdpersonal. Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung von Dienst- oder Werkvertrag

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Einsatz von sog … Fremdpersonal einer Drittfirma kommt es, was die Beteiligungsrechte nach §§ 99 f BetrVG des Betriebsrates des Einsatzbetriebes angeht, auf die Abgrenzung von (beteiligungspflichtiger, auch bei unzulässiger) Arbeitnehmerüberlassung einerseits und Dienst- oder Werkvertrag andererseits als Grundlage für den (letzterenfalls beteiligungsfreien) Einsatz von Fremdpersonal an. Dabei ist zu beachten, daß häufig Arbeitnehmerüberlassung durch Verwendung der Vertragstypen Dienst- oder Werkvertrag verdeckt werden soll und dementsprechende formale Ausgestaltungen des je gewählten Vertragstypes erfolgen.

2. Um das Phänomen des Fremdpersonaleinsatzes im Hinblick auf Sicherung der betriebsverfassungsrechtlichen Positionen des Betriebsrates des Einsatzbetriebes und seiner Beteiligungsrechte vor (objektiver) Umgebung oder Aushebelung in den Griff zu bekommen, ist für die Abgrenzung von („echtem”) Dienst- oder Werkvertrag von (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung eine wertende Gesamtbetrachtung unter Gewichtung der für die rechtliche Einordnung wesentlichen Umstände erforderlich.

Bei vereinbarter Bindung der Drittfirma im Rahmen des mit ihr geschlossenen „Dienst- oder Werkvertrages” an genaue Vorgaben hinsichtlich der Arbeitsausführung in wesentlichen Einzelheiten ist es für die fragliche Abgrenzung von erheblicher Bedeutung, ob die Vergabe eines Abschnittes des betrieblichen Arbeitsprozesses (insbesondere wenn der Kern des arbeitstechnischen Betriebszweckes betroffen ist) zur Erledigung durch Fremdpersonal üblich oder sinnvoll ist und insbesondere auch, ob die Drittfirma - außer, daß sie Arbeitskraf...

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