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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.11.2020 - 9 K 9167/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Aufwandsentschädigung eines von einer Kommune in den Aufsichtsrat einer kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-GmbH in Brandenburg entsandten, dem Weisungsrecht der Kommune unterliegenden Steuerpflichtigen. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. zur Gemeinnützigkeit von Abwassserentsorgung und Trinkwassserversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt eine kommunale GmbH in Brandenburg im sogenannten „Betreibermodell” unmittelbar für die an ihr beteiligten, gemäß §§ 59, 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) aufgabenpflichtigen Kommunen überwiegend die Pflichtaufgabe der gemeinnützigen Abwasserentsorgung und daneben die Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung wahr, so ist die von der GmbH an einen von einer beteiligten Kommune in den Aufsichtsrat der GmbH entsandten, dem Weisungsrecht der entsendenden Kommune unterliegenden Aufsichtsrat gezahlte Aufwandsentschädigung, die der Aufsichtsrat nach Abzug der ihm tatsächlich entstandenen Kosten an die Kommune abführen muss, nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei; insoweit ist unerheblich, ob die GmbH gemeinnützig ist.

2. Hinsichtlich der Person des Dienstherrn bzw. Auftraggebers im Sinne des § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bestehen die gleichen Voraussetzungen wie bei der parallelen Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG. § 3 Nr. 26a EStG setzt auch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als „Dienst-” oder „Auftraggeber” voraus, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden und dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den ideellen Bereich der dienst- oder auftraggebenden Körperschaft (einschließlich ihrer Zweckbetriebe) erfolgt. Bei einer Bejahung der „Förderung gemeinnütziger Zwecke” ist es für di...

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