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Wassergesetz Brandenburg / § 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

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(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. 3Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes anzupassen.

 

(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

 

1.

die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

 

a)

soweit die Satzung der Gemeinde oder des Zweckverbandes nach § 54 Absatz 4 dies vorsieht, oder

 

b)

soweit eine erlaubnisfreie Benutzung oberirdischer Gewässer nach § 43 Absatz 1 Satz 2 oder des Grundwassers auf der Grundlage einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt,

 

2.

die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

 

(3) 1Anstelle der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung von unverschmutztem Abwasser, welches bei der Gewinnung von Wärme in offenen Systemen zur Nutzung von Erdwärme anfällt, verpflichtet. 2Die Beseitigung von separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen obliegt den Betreibern.

 

(4) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen...

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