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Umsatzsteuer; Abwasserentsorgung durch private Fuhrunternehmer

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OFD Cottbus, Verfügung v. 26.10.2000, S 7200 - 23 - St 242

Vfg. vom 05.02.1996 S 7200 – 23 – St 132

Die Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden bzw. an ihrer Stelle der Zweckverbände, die nicht auf Dritte übertragen werden kann (§ 66 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 BbgWG). Von der Beseitigungspflicht wird nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG auch das in abflusslosen Gruben anfallende Abwasser und der nicht separierte Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erfasst. Die Abwasserbeseitigung umfasst nach § 18a Abs. 1 Satz 3 des (Bundes-) Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur das Behandeln, Versickern, Verregnen und Verrieseln, sondern auch das Sammeln, Fort- und Einleiten von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Somit fallen alle zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Maßnahmen, auch das Sammeln und Transportieren von Abwasser aus abflusslosen Gruben, zunächst in den Aufgabenbereich des öffentlichen Entsorgers (Gemeinde bzw. Zweckverband).

Wie der öffentliche Entsorger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung erledigt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann die Aufgabe vollständig mit eigenen Mitteln erledigen, er kann auch die Mitwirkung privater Transportunternehmen vorsehen.

1. Im Fall der vollständigen Aufgabenerledigung mit eigenen Mitteln handelt es sich unzweifelhaft um hoheitliche Tätigkeit; es entsteht keine Umsatzsteuer.

2. Sofern bei der Aufgabenerledigung private Transportunternehmen mitwirken, ist zu unterscheiden:

2.1 Die Mitwirkung privater Transportunternehmen führt ebenfalls zu keiner umsatzsteuerlichen Belastung für die Grubenbesitzer, wenn die Abwassersatzung des Entsorgers dies vorsieht und die Entsorgung namens und im Auftrag des öffentlichen Entsorgers erfolgt; in diesem F...

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